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BGH-Urteil zur Endreinigung - § 1 Preisangabenverordnung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. Juni 1991 (I ZR 291/89, abgedruckt in NJW 1991, S. 2706) entschieden, dass der Anbieter einer Ferienwohnung bzw. eines Ferienhauses verpflichtet ist, bei der Angabe von Mietpreisen Endpreise anzugeben. In diesen Endpreis sind alle pauschalen und in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung sowie die von vornherein festgelegten verbrauchsunabhängigen Kosten für Bettwäsche und Endreinigung einzubeziehen, soweit die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht freigestellt ist. Da bei diesen Kosten von vornherein feststeht, in welcher Höhe sie anfallen werden, sind sie als fester Preisbestandteil zu verstehen und in den Endpreis einzubeziehen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Preisangabenverordnung. Sie dient der Klarheit und Vergleichbarkeit des preislichen Angebots.

Diese BGH-Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass Nebenkosten für Heizung, Gas, Strom und Wasser nicht auch nach Verbrauch abgerechnet werden können. Bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung ist der Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten z.B. durch einen Zähler erforderlich.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Kurtaxe zu den unvermeidbaren von vornherein feststehenden Nebenkosten zählt und damit auf den Endpreis anzurechnen ist oder gesondert ausgewiesen werden darf. Da die Kurtaxe eine kommunale Abgabe ist, gehört sie nicht zum vereinbarten Mietpreis. Aus Gründen der Preisklarheit und Vergleichbarkeit empfiehlt der DTV daher, die Kurtaxe getrennt vom Mietpreis zu berechnen.
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